Begriffe-Erklärungsversuche

Worte-Begriffe

Viele früher gebräuchliche Begriffe und Wörter sind heute nicht mehr geläufig und gebräuchlich!

Soweit solche Begriffe auf diesen Seiten vorkommen, versuche ich zu erklären.

   
 

Handlohn

 

Abgabe bei Besitzwechsel eines geliehenen Gutes.

 

Höriger

 Unfreier im Mittelalter. Eine von der Sklaverei vollkommen zu unterscheidende Form der Unfreiheit. Der H. ist zwar nicht selbst bestimmt, hat dafür aber auch das Recht von seinen "Besitzer" Unterstützung zu erhalten. Hörige sind in ein System der Fürsorge durch den "Besitzer" eingebunden: Der Hörige stellt sich selbst zur Verfügung, um diverse Arbeiten zu verrichten, sei es auf dem Land, auf dem er lebt, oder auf dem Fronhof des Landbesitzers. Dafür hat dieser aber dann für seine Hörigen zu sorgen, sei es bei Hungersnöten, in Kriegen, oder anderen Unglücksfällen. Der H. sah sich als Teil der göttlichen Ordnung durchaus als Mitglied der Gesellschaft und verstand unter Hörigkeit nicht unbebingt das, was wir heute darunter verstehen. Durch seinen Status war er in ein Gesellschafts- und Sozialsystem eingebunden, das wir heute (insbesondere im Hinblick auf unsere Sozialkassen) durchaus als Umfassend einstufen können, da sie der "familia" des Grundbesitzers zugerechnet werden. Unfreie können ab dem 11. Jh. in den Status der Ministerialen aufsteigen und darüber sogar die Freiheit erlangen. Man schätzt, das im Hochmittelalter die Unfreien etwa 90% der Bevölkerung im Deutschen Reich ausmachten.
 

Lehen

 Das Lehenswesen ist ein integraler Bestandteil der mittelalterlichen Gesellschaftordnung, dem Feudalismus. Ein Lehen ist der eine Teil der Vasalität. Der andere Teil besteht in einer persönlichen Verpflichtung des Lehensnehmers (Vasallen) zum Lehensgeber (Lehnsherr). Der weltliche Teil des Lehens, das Lehen selbst also, bezeichnet man als "beneficium", es soll sicherstellen, das der Vasall ein auskommen hat. Der ideelle Teil besteht im sogenannten "feudum", der Treue zueinander. Ein Lehen wurde übertragen, indem der (zukünftige) Vasall seine Hände in die des Lehnsgebers legte und damit seine Untertänigkeit symbolisch darstellte und sprach eine Eidesformel. Der Lehnsgeber drückte dadurch aber auch gleichzeitig aus, dass er dem Vasallen Schutz bietet.

Im einzelnen sehen die Rechte und Plichten der beiden Partner wie folgt aus: Der Vasall schuldet seinem Herrn Waffendienst, Treue und Ratschlag, während der Lehnsherr seinem Vasallen Schutz schuldet.
Der König/Kaiser war im Mittelalter der höchste Lehnsherr, er hatte keinen Lehnsherr mehr über sich. Unter ihm folgten dann die "Königsvasallen", sie unterstanden einzig dem König/Kaiser. Nach diesen folgten dann die sogenannten Aftervasallen, sie unterstanden den Königsvasallen. Der Knackpunkt des ganzen war jetzt, dass Lehen erstens zum Hochmittelalter hin erblich wurden und zweitens, dass der Aftervasall nicht dem König/Kaiser direkt den Lehnseid geschworen hatte. Das führte dazu, dass die deutschen Könige/Kaiser die zurückgefallenen Lehen (ein Lehen, dessen Träger erbenlos stirbt, geht zurück an den König/Kaiser) lieber einbehielten und an Ministeriale vergaben, als an in ihrer Loyalität zweifelhafte Fürsten

 alte Maßeinheiten und Währungen  Jauch: In Jauch wurde meist die Größe von Ackerflächen angegeben. In Bayern nach alter Messung -1 Jauch = ca. 500 qm;

ab 1700 - 1 Jauch = ca. ein Tagwerk oder Morgen  (=etwa 3410 qm)

 Benefizium  1) im deutschen Recht des MA. die Landleihe gegen Leistung von Diensten oder Abgaben. In fränk. Zeit wurde dem Vasallen ein B. zu seinem Unterhalt gegeben.

Aus dieser Verschmelzung von Benefizialwesen und Vasalität entwickelte sich das Lehnswesen.
2) Kirchenrecht: die Pfründe

 Widdum  In der kirchlichen Rechtsgeschichte die Ausstattung einer Kirche, besonders mit Grundstücken und dazugehörigen Gebäuden: Pfarrhof mit Zugehörigkeit von Flur und Wald.

Widdum - Widmung,

 Pfründe   Kirchenamt, das mit einer Vermögensausstattung (Land, Geldvermögen, laufende Einnahmen) verbunden ist.
 Seelgerät (Seelgeräth)  Das Seelgerät ist eine Stiftung an eine geistliche Anstalt, die zur Erlangung des Seelenheiles der eigenen oder einer anderen Person dienen soll.

 Das so genannte Seelgerät (Mhd.: Seelgeräte oder Seelgeschäfte). Das Seelgerät ist eine Stiftung an eine geistliche Anstalt, die zur Erlangung des Seelenheiles der eigenen oder einer anderen Person dienen soll. Bestandteile des Seelgerätes waren z. B. die Bestellung von Seelenmessen (meist 30 an der Zahl), Stiftung von großen Mengen Wachs für Kerzen, Durchführung großer oder kleiner Wallfahrten.
 Ebenfalls früh taucht die Vorstellung von Messen am jeweiligen Jahrestag (lat.: anniversarium) des Ablebens des Toten auf. Für diese “Seelmessen” wurden Stiftungen (Seelgeräte) getätigt, meist in Form grundherrlicher Einkünfte. Nicht selten waren damit auch die Reichung von Almosen, etwa in Form von Brotgaben an die Armen verbunden - ebenfalls mit der Verpflichtung, dass sich auch diese in ihren Gebete für den Wohltäter (benefactor) einsetzen.

 Fasnachtshennen Fasnachtshuhn  Hennen (Hühner) die in der Zeit der Fasnacht als Abgabe (Zehent) laut Abmachung (Gesetz) übergeben werden müssen.

Da Hennen jeder hielt, konnte auch der Ärmste diese Abgabe einmal im Jahr leisten. Ab ca. 1400 wurde meist schon Geld anstatt der Hennen übergeben.
Die Zeit der Abgabe (Fasnacht) ergab sich, da im Frühjahr sowieso die Hühner und Taubenställe gemistet und gereinigt wurden. (Dem Brauch nach soll sonst der Stall unfruchtbar sein)

 Herzog von "herizogo", der das Heer (nach sich) zieht = führt

Man wählte bei Ausbruch eines Krieges aus allen Freien einen Herzog, d.i. Heerführer, dessen Amt mit dem Krieg endete.
 Fürst  von "furisto", = der vorderste, also = Vorsteher; das Wort hat ursprünglich keine monarchische Bedeutung.

Es waren die gewählten Vorsteher der Gaue, 

 Meierhof  Meierhof; Meierbauer; Maierbauer; Mayerbauer

Im Mittelalter setzte sich eine feudale Agrarverfassung durch. Sie war gekennzeichnet durch die Grundherrschaft in Gestalt der sogenannten Villikationsverfassung (Villikation=Fronhofsverband), charakterisiert durch das Herrenhaus bzw. den Fronhof als Mittelpunkt, wo der villicus oder Meier die Eigenwirtschaft für den weltlichen oder geistlichen Grundherrn betrieb und in dessen Auftrag von den feudalabhängigen Bauern, die auf ihren Höfen wirtschafteten, Naturalabgaben eintrieb.
    * Die 'Meier' wurden vor allem von den geistlichen Grundherren zur Verwaltung ihrer Höfe und zur Erhebung und Einziehung der Zinsen eingesetzt. Sie waren zunächst keine Adligen. Ihre Tätigkeit gab ihnen jedoch eine über die Bauern erhobene Stellung, die mit derjenigen der ritterlichen Herren zu vergleichen war.
       * Die Stellung der Meier war meist erblich; auch hatten sie die niedere Gerichtsbarkeit.
       * Verarmte Adlige drängten sich danach, Meier der Klosterhöfe zu werden. Im 13. und 14. Jahrhundert verschmelzen die Meier mit den Rittern der geistlichen Herrschaften.

Der Meier - unter Umständen nicht einmal selbst persönlich frei, sondern dem Grundherrn leibgehörig - überwachte die unbezahlten Fronarbeiten, mit denen die der Grundherrschaft zugehörigen Bauern.
Aber schon im 11. Jh. wurden Tendenzen sichtbar, dass die Meier erfolgreich versuchten, sich vom Grundherrn - der unter Umständen jahrelang auf Kriegszügen war oder sich ständig im Gefolge seines Herzogs aufhielt - zu emanzipieren und selbst Grundherr zu werden. Im Zuge der Auflösung des Fronhofverbandes sank das Interesse an der Bewirtschaftung eines Fronhofes und die Bauern konnten dessen Areal selbst in Pacht nehmen. Quelle: "Geschichte vom Werden einer Nation"; Herausgeber: Hanns Joachim Friedrichs (Seite 55)

Situation in Mattsies soweit vermutet werden kann.

Der Meierhof (jetzt Dorfstr. 27) und deren Herrschaft (Bewohner der Burg? auf dem Tanzberg)  

Zoll, Wege,

Verkehr

Hans Adam von Stein wurde von Kaiser V. im Jahre 1548 ein Gnadenbrief mit dem Recht,  - innerhalb seiner Herrschaft - Zoll einzuheben, erteilt. Drei Zollstationen wurden daraufhin errichtet: eine an der unteren Mühle in Mattsies, eine im Dorf Mattsies und eine dritte in Unterrammingen. Wer auf der Durchreise war und zollpflichtige Waren bei sich hatte, der musste an einer dieser Stationen Zoll entrichten.

Hans Adam von Stein durfte von jedem geladenen Karren 2 Pf. und von einem Wagen 2 Kr. Wegzoll erheben mit der Verpflichtung, dass er dafür die Landstraßen gegen Nassenbeuren und Unterrammingen in gutem Zustand erhalten sollte.

Anmerkung zu Verkehrsverbindungen:

Auf die Straßen Augsburg - Mindelheim war dagegen kaum Einfluß zu nehmen. Die Haupttrasse überschritt im Spätmittelalter bei Hiltenfingen die Wertach, dessen Brückenzoll als Reichslehen seit 1401 bis ins 16. Jahrhundert in den Händen Augsburger Bürger lag während Ettringen und Türkheim als bayerische Zollstation belegt sind .Inwieweit die Besitzungen Mindelheimer Bürger in Türkheim, Ettringen und Hiltenfingen in diesem Zusammenhang zu sehen sind, muß offenbleiben .Für die weitere Wegstrecke über Siebnach, Tussenhausen/Angelberg nach Mindelheim ging ein positiver Impuls von der benachbarten Herrschaft Mattsies aus: Hans Adam vom Stein zu Jettingen ergriff 1548 die Initiative, die große Landstraße  zwischen Unterrammingen und Nassenbeuren so weitb sein gepueth weret auszubauen, und erlangte dafür auch von Karl V. die Genehmigung eines Wegzolls. Wenn er aber zugestehen mußte, daß die Besucher des Mindelheimer Marktes nur die Hälfte der Zollsätze zu entrichten hatten, so dürfte das auf die Intervention der Mindelheimer Herrschaft zurückzuführen sein.