Patronatsrecht

Patronatsrecht

Hatten Im Mittelalter die jeweiligen Inhaber der Herrschaft Mattsies das Patronatsrecht inne, so überließ am 1. Juni 1546 der damalige Besitzer der Herrschaft Hans Adam von Stein seiner Schwester Anna das Patronatsrecht. Sie war die Gemahlin des Eberhart von Freyberg-Eisenberg zu Raunau, dessen männlichen Nachkommen in der Folgezeit die Patronatsrechte zustanden. Im Vorblick sei erwähnt, daß seit 1690 der jeweils Älteste der Hans Dietrichsen Linie der Freyberg das Patronatsrecht ausübt. Die Freyberge glaubten sich befugt, die Erträgnisse der Pfarrdotation, insbesondere den Zehent, für sich einzubeziehen und aus demselben nur eine Kompetenz den von ihnen präsentierten Pfarrern auszuhändigen. Aus diesen Gründen wußten sich Pfarrer Jakob Lober und fast 100 Jahre später Johann Anton Freyberg verpflichtet, einen Prozeß zu führen, der 1631 und dann nochmals 1720 zugunsten des Pfarrers verabschiedet wurde. An Zehet kann hierbei unterschieden werden: Blut- (Hühner, Enten, Gänse, Schweine), Obst- (Äpfel, Birnen). Groß- (Fesen, Roggen, Gerste, Hafer) und Kleinzehent (Flachs, Hanf, Rüben ...). Dazu kam unter bestimmten Bedingungen der Heu- und Grummetzehent.
 

Erklärung laut Lexikon:
 ( lat: Schutzherrschaft )  kath. Kirchenrecht: das von der Kirche geordnete Rechtsverhältnis eines Stifters (Patron) oder seines Rechtsnachfolgers zu einer Kirche oder einem kirchl. Benefizum (bes. Pfarr-Benefizum) für die Vermögensausstattung ganz oder z.T. gestiftet hat. Das Hauptrecht des Patrons ist das Vorschlagsrecht (Präsentation) für die Besetzung des betreffenden Kirchenamtes, die Hauptpflicht das Tragen der Baulast und/oder der Kultus- und Personalkosten, soweit die Erträge des Kirchenvermögens nicht ausreichen. Im geltenden kath. Kirchenrecht sind die P. abgeschafft.