Dorfverwaltung

  

Die königl. Verordnung v. 17.May 1818 über die künftige Verfassung und Verwaltung der Gemeinden im Königreich Baiern a.) bestimmt das Wesen der Gemeinden überhaupt und die Formation der Magistrate und der Rural-Gemeinden insbesondere. Nach den Bestimmungen wurde Mattsies als selbstständige Gemeinde eingeordnet. Siegel Mattsies

Am 29.06.1818 beantragte das Landgericht Türkheim die Ortschaft Mattsies als politische Gemeinde (Ruralgemeinde) einzustufen. Dies wurde auch genehmigt.

(selbstständig bis 1978)

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Bei den Wahlen 1817 wurden gewählt:

Gemeindevorsteher: Adam Imerz

Gemeindepfleger.: Wendelin Wachter; SGPfl.: Mathias Dempfle

Gemeindebeigeordneter: Otmar Maier, Johann Zeller, Philipp Maier

1865-1890
Die gewählten Gemeindevertreter trafen sich auf Einladung des Bürgermeisters meist in der Wohnung des Bürgermeisters .
Verhandelt und Entschieden wurde hauptsächlich über:
Umlagen, Abgaben, Steuern -hier wurde der jährlich geltende Steuersatz beschlossen.
Straßenbau und Brückenbau und Erhaltung. - besonders die Brücken mussten ständig repariert und instandgesetzt werden.
Bürgerangelegenheiten --
Ehegesuche, Bürgerrecht, Heimatrecht - Die Entscheidungen über Anträge wurden gefällt.
Schulangelegenheiten, Feste, Gemeindebedienstete, Armenpflege,
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1901
Bekanntmachung.
Die unterfertigte Gemeinde-Verwaltung erläßt auf Grund des § 30 der Allerhöchsten Verordnung vom 29. März 1892, "den Vollzug der R.G.O. nachstehend ortspolizeiliche Vorschrift:
 
Mattsies, den 27. August 1900
Gemende-Verwaltung Mattsies:
Hämmerle, Bürgermeister,

 

§ 1. Bei Gelegenheit des Ende August oder Anfang September gefeierten Schutzengelfestes in der Pfarrkirche Mattsies ist den in der Gemeinde Mattsies wohnhaften Gewerbetreibenden das Feilhalten von Gegenständen ihres Gewerbes in Buden oder Ständen in dem Pfarrdorfe Mattsies gestattet.
§ 2. Dieselben haben jedoch ihre Buden und Stände in gehöriger Entfernung von der Kirche aufzuschlagen und während des Hauptgottesdienstes geschlossen zu halten.
§ 3. Fremden Gewerbetreibenden ist das Feilhalten ihrer Waaren auf diesem Markte verboten.
§ 4. Zuwiderhandelnde werden an Geld bis zu 30 M oder im Falle des Unvermögens mit Haft bis zu acht Tagen bestraft.

 

 

 

Ruralgemeinde

    

 

Siegel um 1830 
Verwaltung der Rural Gemeinde Matzsiess

Gemeindesiegel von 1907

Gemeindesiegel

 

 

KOENIGREICH BAYERN

GEMEINDE

* MATTSIES 

 

Die Aufgaben der Gemeinde in den Jahren 1860 - 

Lt. Einträgen in den Sitzungs-und Rechnungsbüchern der Gemeinde

Es gab einen Gemeindepfleger (z.B. 1862 Herr Hämmerle)

Meist war der Lehrer auch Organist und Gemeindeschreiber (z.B. 1862 Carl Kopp)

Die Währung war 1862 Gulden (fl.) Kreuzer und Heller

Ein Rekrut hatte Anspruch auf Rekrutengeld (im Jahr 1862 z.B. 2 Gulden)

Sozialwesen: so konnte nach Beschluss Personen eine Unterstützung zur "Ansässigmachung" gezahlt werden.

 Lebensmittelkonrollen

Der amtierende Bürgermeister (Gemeindevorsteher-Beigeordneter) kontrollierte mehrmals im Jahr die Lebens- und Genussmittel in Geschäften und Gasthäusern.

Er stellte dabei fest, ob alles sauber war, ob das Bier und der Branntwein gut schmeckt. Und welche Brotsorten geschmacklich gut waren. Ebenfalls wurden die Maße und Gewichte kontrolliert. Die Ergebnisse wurden im Protokollbuch festgehalten.

Gehälter und Löhne

Die Gehälter und Löhne wurden vom Gemeinderat festgelegt und beschlossen.

1872 waren das z.B. Bürgermeister 62,16 Gulden; Gemeindekassier 39,56 Gulden; Gemeindeschreiber 45 Gulden; Gemeindediener 40,28 Gulden; Gemeindebötin 3 Gulden; Nacht- und Flurwächter 61 Gulden.